Der Begünstigungsgedanke ist ein schillernder Topos des kollektiven Arbeitsrechts, besonders im Hinblick auf bekannte Diskussionen um das Arbeitsverhältnis prägende Kollektivnormen. Die vorliegende Arbeit setzt den Schwerpunkt allerdings anders und fokussiert auf die Begünstigung von gestaltenden Akteuren im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts: Betriebsräten und Betriebsratsmitgliedern sowie Koalitionen und ihren Funktionären.
Ausgangspunkt und Gerüst der Überlegungen ist es, die gesetzlich geregelte unzulässige Betriebsratsbegünstigung einzuordnen, um ihr sodann den...
Der Begünstigungsgedanke ist ein schillernder Topos des kollektiven Arbeitsrechts, besonders im Hinblick auf bekannte Diskussionen um das Arbeitsverh...
Bei der Arbeit auf Abruf i.S.d. 12 TzBfG handelt es sich um eine überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegende Arbeitsform, bei der die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen ist.
Die vorliegende Dissertation befasst sich zunächst allgemein mit dem Bedürfnis eines Arbeitnehmerschutzes und den daraus resultierenden staatlichen Schutzpflichten. Im Anschluss werden die wesentlichen Merkmale der Abrufarbeit, das besondere Schutzbedürfnis des Abrufarbeitnehmers und die Entstehungsgeschichte dieser bedarfsabhängigen, flexiblen Arbeitsform eingehend analysiert. Auf...
Bei der Arbeit auf Abruf i.S.d. 12 TzBfG handelt es sich um eine überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegende Arbeitsform, bei der die Ar...
Der Gewerkschaftsbegriff hat sich historisch funktionsgebunden entwickelt und entzieht sich mithin einer einheitlichen Betrachtung. Die Unternehmensmitbestimmung ist gleichrangiger Gewährleistungsgehalt der kollektiven Koalitionsfreiheit. Aus ihm ergeben sich sodann die Vorgaben für die Ausgestaltung des einfachen Rechts. Für das MitbestG bedeutet dies, dass an dessen Gewerkschaftsbegriff nur diejenigen Anforderungen gestellt werden dürfen, die eine verfassungsgemäße Unternehmensmitbestimmung sicherstellen.
Nach dieser Maßgabe ergibt sich im Wege verfassungskonformer Auslegung das...
Der Gewerkschaftsbegriff hat sich historisch funktionsgebunden entwickelt und entzieht sich mithin einer einheitlichen Betrachtung. Die Unternehmensmi...
Dass eine Person ohne ein bestehendes Arbeitsverhältnis (Rechtsgrund) beschäftigt wird, ist trotz der Vielzahl an Begründungstatbeständen eines Arbeitsverhältnisses nicht ausgeschlossen. Brisant ist dies vorrangig bei einer erzwungenen Prozessbeschäftigung infolge des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs. Nach Untersuchung der Beschäftigungsinteressen des Beschäftigten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1; Art. 12 Abs. 1; Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG sowie des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 GG wird festgestellt, dass die Grundrechte im Beschäftigungskontext nur dann angemessen...
Dass eine Person ohne ein bestehendes Arbeitsverhältnis (Rechtsgrund) beschäftigt wird, ist trotz der Vielzahl an Begründungstatbeständen eines Ar...
Die Digitalisierung schreitet mit zunehmenden Tempo voran und verändert maßgebend die Arbeitswelt. Hierbei zeichnet sich ein Trend ab, bei dem hierarchisch organisierte Unternehmen ihre starre Strukturen aufgeben und auf flexible, agile Arbeitsmethoden und Organisationsformen setzen. Charakteristisch für agile Arbeitsformen sind die betriebs- und/oder unternehmensübergreifende Zusammenarbeit von Arbeitnehmern in sich häufig verändernden, eigenverantwortlichen Teams sowie eine Entgrenzung der Arbeit, die mit einer zunehmenden Weisungsfreiheit einhergeht.
Die Arbeit widmet sich den...
Die Digitalisierung schreitet mit zunehmenden Tempo voran und verändert maßgebend die Arbeitswelt. Hierbei zeichnet sich ein Trend ab, bei dem hiera...