Der Begünstigungsgedanke ist ein schillernder Topos des kollektiven Arbeitsrechts, besonders im Hinblick auf bekannte Diskussionen um das Arbeitsverhältnis prägende Kollektivnormen. Die vorliegende Arbeit setzt den Schwerpunkt allerdings anders und fokussiert auf die Begünstigung von gestaltenden Akteuren im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts: Betriebsräten und Betriebsratsmitgliedern sowie Koalitionen und ihren Funktionären.
Ausgangspunkt und Gerüst der Überlegungen ist es, die gesetzlich geregelte unzulässige Betriebsratsbegünstigung einzuordnen, um ihr sodann den...
Der Begünstigungsgedanke ist ein schillernder Topos des kollektiven Arbeitsrechts, besonders im Hinblick auf bekannte Diskussionen um das Arbeitsverh...
Bei der Arbeit auf Abruf i.S.d. 12 TzBfG handelt es sich um eine überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegende Arbeitsform, bei der die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen ist.
Die vorliegende Dissertation befasst sich zunächst allgemein mit dem Bedürfnis eines Arbeitnehmerschutzes und den daraus resultierenden staatlichen Schutzpflichten. Im Anschluss werden die wesentlichen Merkmale der Abrufarbeit, das besondere Schutzbedürfnis des Abrufarbeitnehmers und die Entstehungsgeschichte dieser bedarfsabhängigen, flexiblen Arbeitsform eingehend analysiert. Auf...
Bei der Arbeit auf Abruf i.S.d. 12 TzBfG handelt es sich um eine überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegende Arbeitsform, bei der die Ar...
Der Gewerkschaftsbegriff hat sich historisch funktionsgebunden entwickelt und entzieht sich mithin einer einheitlichen Betrachtung. Die Unternehmensmitbestimmung ist gleichrangiger Gewährleistungsgehalt der kollektiven Koalitionsfreiheit. Aus ihm ergeben sich sodann die Vorgaben für die Ausgestaltung des einfachen Rechts. Für das MitbestG bedeutet dies, dass an dessen Gewerkschaftsbegriff nur diejenigen Anforderungen gestellt werden dürfen, die eine verfassungsgemäße Unternehmensmitbestimmung sicherstellen.
Nach dieser Maßgabe ergibt sich im Wege verfassungskonformer Auslegung das...
Der Gewerkschaftsbegriff hat sich historisch funktionsgebunden entwickelt und entzieht sich mithin einer einheitlichen Betrachtung. Die Unternehmensmi...
Dass eine Person ohne ein bestehendes Arbeitsverhältnis (Rechtsgrund) beschäftigt wird, ist trotz der Vielzahl an Begründungstatbeständen eines Arbeitsverhältnisses nicht ausgeschlossen. Brisant ist dies vorrangig bei einer erzwungenen Prozessbeschäftigung infolge des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs. Nach Untersuchung der Beschäftigungsinteressen des Beschäftigten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1; Art. 12 Abs. 1; Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG sowie des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 GG wird festgestellt, dass die Grundrechte im Beschäftigungskontext nur dann angemessen...
Dass eine Person ohne ein bestehendes Arbeitsverhältnis (Rechtsgrund) beschäftigt wird, ist trotz der Vielzahl an Begründungstatbeständen eines Ar...
In den letzten Jahren haben digitale Arbeitsplattformen, über die Erwerbsarbeit massenhaft angebahnt und abgewickelt wird, einen regen Zulauf erfahren. Die neuen Arbeitsformen eröffnen neue Chancen für Auftraggeber, Auftragnehmer und Vermittler, bergen aber auch vielfältige Risiken, namentlich arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Der Autor systematisiert die neuen Erscheinungsformen, ordnet sie arbeits- und sozialversicherungsrechtlich ein und gibt einen Ausblick auf zukünftige Entwicklungen. Hierbei werden schwerpunktmäßig die »Crowdworker«-Entscheidung des...
In den letzten Jahren haben digitale Arbeitsplattformen, über die Erwerbsarbeit massenhaft angebahnt und abgewickelt wird, einen regen Zulauf erfahre...