Dass eine Person ohne ein bestehendes Arbeitsverhältnis (Rechtsgrund) beschäftigt wird, ist trotz der Vielzahl an Begründungstatbeständen eines Arbeitsverhältnisses nicht ausgeschlossen. Brisant ist dies vorrangig bei einer erzwungenen Prozessbeschäftigung infolge des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs. Nach Untersuchung der Beschäftigungsinteressen des Beschäftigten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1; Art. 12 Abs. 1; Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG sowie des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 GG wird festgestellt, dass die Grundrechte im Beschäftigungskontext nur dann angemessen...
Dass eine Person ohne ein bestehendes Arbeitsverhältnis (Rechtsgrund) beschäftigt wird, ist trotz der Vielzahl an Begründungstatbeständen eines Ar...