Nach dem Reformvorschlag der Schuldrechtskommission sollen die Tatbestandsvoraussetzungen des Verzugs, seine Abgrenzung zur Unmöglichkeit, zum Wegfall der Geschäftsgrundlage und zur positiven Forderungsverletzung neu gefaßt werden. Eine Mahnung soll etwa dann entbehrlich sein, wenn eine Interessenabwägung dies gebietet.§Der Gesetzentwurf wird am Bürgerlichen Gesetzbuch gemessen, dessen Verständnis Grundlage der Reformüberlegungen sein muß. Der Verfasser entwickelt die Funktion des Schuldnerverzugs aus der vom historischen Gesetzgeber beabsichtigten Abgrenzung zum Recht der...
Nach dem Reformvorschlag der Schuldrechtskommission sollen die Tatbestandsvoraussetzungen des Verzugs, seine Abgrenzung zur Unmöglichkeit, zum Wegfal...
Ausgehend von dem bereits im Redaktionsgang des BGB festgestellten Problem der Unbestimmtheit des in unterschiedlichen Regelungsbereichen des Schuld-, Familien- und Erbrechts verwendeten Rechtsbegriffes der "ordnungsmäßigen Verwaltung", ist es das Ziel der Arbeit, den dogmengeschichtlichen Hintergrund des Terminus zu erhellen, seine Funktionen in den einzelnen Anwendungsbereichen darzustellen und einen Weg zu seiner Konkretisierung aufzuzeigen.§Der sich kritisch gegen generalisierende Präzisierungsansätze wendende Autor vertritt dabei die Ansicht, daß ein allgemeines, durch...
Ausgehend von dem bereits im Redaktionsgang des BGB festgestellten Problem der Unbestimmtheit des in unterschiedlichen Regelungsbereichen des Schuld-,...
Den Geschädigten trifft die Obliegenheit, einen drohenden Verdienstausfallschaden abzuwehren. Unterläßt er unzumutbare Anstrengungen, so hat er keine Nachteile für seinen Schadensersatzanspruch zu befürchten. Unter Umständen verhindert der Geschädigte den Eintritt eines Verdienstausfallschadens, und zwar gerade dadurch, daß er über seine Obliegenheiten hinaus erfolgreich Überobligationsmäßiges zur Schadensabwehr erbringt. Eine ganz h. M. gewährt dann trotzdem Schadensersatz mit der Begründung, das Ergebnis überobligationsmäßiger Schadensabwehr dürfe dem Schädiger nicht...
Den Geschädigten trifft die Obliegenheit, einen drohenden Verdienstausfallschaden abzuwehren. Unterläßt er unzumutbare Anstrengungen, so hat er kei...