A. Aporie des Anfangs.- I. An der Grenze des positiven Rechts: die Verfassung.- II. Erste Unterscheidungen.- 1. Staat und Verfassung.- 2. Staatsbegründende und revolutionäre Verfassunggebung.- 3. Verfassunggebung und Verfassungsrevision.- 4. Geltung und Wirksamkeit der Verfassung.- III. Verlagerung der Aporie in das überstaatliche Recht.- 1. Völkerrechtliche Vorgaben der Staatsverfassung.- 2. Naturrechtliche Vorgaben der Staatsverfassung.- IV Wege zur Vermeidung der Aporie.- 1. Juristische Ausblendung der Aporie durch die Rechtspraxis.- 2. Rechtstheoretische Irrelevanz für die Reine Rechtslehre Kelsens.- B. Rekurs auf den Willen des Volkes.- I. Das demokratische Dogma.- II. Invocatio populi in Verfassungstexten.- III. Die klassische Theorie des Abbé Siéyès.- IV Multivalenz der Funktionen.- 1. Legitimation und Delegitimation.- 2. Revolutionsermächtigung und Revolutionsverhinderung.- 3. Gründung und Tradition.- 4. Normstabilisierung und Politisierung des Verfassungsrechts.- V Erwartungen und Wirkungen in der deutschen Staatsrechtslehre.- 1. Vorrechtliche Relevanz.- 2. Relevanz für die Auslegung des Grundgesetzes.- a) Das normativistische Vorverständnis von Verfassung.- b) Kontroverse über die Ablösung des Grundgesetzes.- c) Das integrative Vorverständnis von Verfassung.- C. Widersprüche.- I. Handlungsunfähigkeit des unverfaßten Volkes.- 1. Selbstermächtigte politische Eliten.- 2. Der Zirkel des unverfaßten Volkes als Verfassunggeber.- 3. Das Volk als Referenzsubjekt.- II. Das Dilemma des Entscheidungsverfahrens.- 1. Demokratische Legalität versus Effektivität.- 2. Keine Begründung des Mehrheitsprinzips durch Mehrheitsentscheid.- 3. Neuanfang über alten Strukturen — erborgte Legalität.- III. Verfassungsstaatliche Vorbestimmtheit.- IV Unverfügbare Voraussetzungen des Politischen.- 1. Utopie der unbegrenzten Entscheidungsfreiheit — Geburtsmakeltheorie.- 2. Nécessita, virtù, fortuna.- 3. Keine creado ex nihilo — Unausweichlichkeit der Anknüpfung.- V Vieldeutigkeit von „Verfassung“ und Diversifikation von „Verfas-sunggebung“.- 1. Verfassung im formellen Sinne: Verfassungsgesetz.- 2. Verfassung im materiellen Sinne: rechtliche Grundordnung.- 3. Realverfassung: die bestehenden Machtverhältnisse.- 4. Positive Verfassung: Gesamt-Entscheidung über Art und Form der politischen Einheit.- a) Die Lehre Carl Schmitts.- b) Die Unorganisierbarkeit und die Unmerklichkeit der Gesamt-Entscheidung.- c) Inkurs: Verfassungsgesetze ohne eigene Gesamt-Entscheidung — die Landesverfassungen.- 5. Definitionskompetenz der Wissenschaft.- D. Ein demokratischer Mythos.- I. Dialektik der Aufklärung.- II. Verfassungsstaatlicher Nutzen des Mythos?.- III. Gefährliche Multivalenz.- IV Brauchbare Abbreviatur?.- E. Legitimation als Thema der Verfassungstheorie.- I. Das Problem von Legitimation und Legitimität.- II. Die Innensicht des Verfassungsrechts.- 1. Selbstbescheinigte Herkunft aus dem Willen des Volkes.- 2. Die These von der demokratischen Legitimation der Verfassung.- 3. Juridische Irrelevanz der verfassunggebenden Gewalt.- III. Die Außensicht der Verfassungstheorie.- IV. Richtpunkte der Legitimation.- 1. Maßgeblichkeit des Geltungserfolges.- 2. Permanenz des Zustimmungsbedarfs.- 3. Ex-post-Perspektive.- 4. Kein zwingendes Verfahrenskriterium.- 5. Legitimation aus dem Inhalt.- F. Legitimationsideal Einstimmigkeit — Legitimationspraxis Konsens.- I. Modellversuch: Legitimation der Verfassung aus Einstimmigkeit.- 1. Keine Legitimation aus Mehrheit.- 2. Legitimationsfigur Gesellschaftsvertrag.- II. Historische Erfahrung: Verfassung als Verständigung und Vertrag.- III. Pragmatische Reduktion der Theorie: Verfassung durch Konsens.- 1. Praktische Notwendigkeit des Verfassungskonsenses.- 2. Anknüpfung der Verfassung an die staatliche Einheit.- 3. Verfassungskonsens durch konkludentes Handeln.- G. Juridische Bedeutung der Legitimation.- I. Die Frage der Relevanz.- II. Das Legalitätsmodell.- III. Das Legitimitätsmodell.- IV Verfassungskonsens als Aufgabe.- H. Legitimationssubjekt: Volk — Gesellschaft — Bürger.- I. Konservierung des demokratischen Mythos?.
Professor Dr. Dr. h.c. Josef Isensee, geboren 1937, ist ehemaliger Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn.