ISBN-13: 9783428095308 / Niemiecki / Miękka / 1998 / 154 str.
ISBN-13: 9783428095308 / Niemiecki / Miękka / 1998 / 154 str.
Die ZPO sorgt mit den Regeln über die materielle Rechtskraft dafür, daß ein rechtskräftiges Urteil einem nachfolgenden Verfahren zugrundegelegt wird, wenn die im Vorprozeß entschiedene Rechtsfolge auftritt. Keine, jedenfalls keine generelle Regelung findet sich in der ZPO für den Fall, daß ein im Vorprozeß präjudizielles Rechtsverhältnis im nachfolgenden Prozeß selbständig Entscheidungsgegenstand ist und das darauf ergehende Urteil im Widerspruch zu der Inzidententscheidung des Vorprozesses über das Rechtsverhältnis steht. Die Lösung des Konflikts, insbesondere auch der Frage, ob er sich in einem dritten Verfahren beheben läßt, ist Gegenstand dieser Schrift.§Im ersten Teil der Schrift befaßt sich der Autor mit Grundfragen der zeitlichen Rechtskraftgrenzen, nämlich der Tatsachenpräklusion, dem Umfang der Bindung des zweiten Gerichts an die im Vorprozeß gewonnenen Ergebnisse sowie dem Maßstab für neue Tatsachen.§Der zweite Teil behandelt das Nacheinander von Entscheidungen und seine Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen Dimension der Rechtskraft. Hierfür wählt der Verfasser als Paradigma den Amtshaftungsprozeß, bei dem sich zwei aufeinanderfolgende Entscheidungen inhaltlich widersprechen. Zur Auflösung dieses Widerspruchs wird die Frage untersucht, inwieweit das zweite Urteil oder zumindest seine Auswirkungen als eine neue Tatsache anzusehen sind, welche die Rechtskraft der Erstentscheidung zedieren läßt und damit den Weg zu einem dritten Verfahren eröffnet. Das hierbei gewonnene Ergebnis wird dann auf einen Sonderfall eines Versäumnisurteils gegen den Kläger übertragen, um dort den Maßstab für nachträglich relevante Sachverhaltsänderungen zu entwickeln. Schließlich werden die Auswirkungen einer Entscheidung des BVerfG, in der eine bestimmte Normauslegung der Fachgerichte für verfassungswidrig erklärt wird, auf bereits abgeschlossene Verfahren analysiert, welche auf jener verfassungswidrigen Auslegung beruhen.§Der letzte Teil befaßt sich mit der