Die Abhandlung liefert einen Beitrag zu der erstmals von Roxin begründeten Pflichtdeliktslehre. Zunächst wird geprüft, ob sämtliche Unterlassungsstraftaten Pflichtdelikte sind, was jedoch verneint wird: Die Bestrafung einiger Unterlassungen bedarf keines besonderen Grundes, liegt also keinem Pflichtdelikt zugrunde, weil sie der negativen "ursprünglichen Verbindlichkeit" des Bürgers (entgegen Feuerbach) entspringt. Dabei wurde das Ergebnis anhand rechtsphilosophischer Überlegungen untermauert. Insbesondere Hegel und Fries haben nämlich erkannt, daß Jedermanns-Handlungspflichten auch...
Die Abhandlung liefert einen Beitrag zu der erstmals von Roxin begründeten Pflichtdeliktslehre. Zunächst wird geprüft, ob sämtliche Unterlassungss...