ISBN-13: 9783428096121 / Niemiecki / Miękka / 1999
ISBN-13: 9783428096121 / Niemiecki / Miękka / 1999
Die Abhandlung liefert einen Beitrag zu der erstmals von Roxin begründeten Pflichtdeliktslehre. Zunächst wird geprüft, ob sämtliche Unterlassungsstraftaten Pflichtdelikte sind, was jedoch verneint wird: Die Bestrafung einiger Unterlassungen bedarf keines besonderen Grundes, liegt also keinem Pflichtdelikt zugrunde, weil sie der negativen "ursprünglichen Verbindlichkeit" des Bürgers (entgegen Feuerbach) entspringt. Dabei wurde das Ergebnis anhand rechtsphilosophischer Überlegungen untermauert. Insbesondere Hegel und Fries haben nämlich erkannt, daß Jedermanns-Handlungspflichten auch auf dem Prinzip des neminem laede basieren können. Diese und andere Philosophen (etwa auch Schopenhauer) haben darüber hinaus aber einige positive, besondere Pflichten anerkannt, die eine ganz andere Struktur als die negativen Pflichten aufweisen. Anhand dieser Erkenntnisse legt Javier Sánchez-Vera die geistesgeschichtlichen Wurzeln der Herrschafts- und Pflichtdelikte dar.Weiterhin wird der Vorwurf zurückgewiesen, daß die Handlungspflichten der Pflichtdelikte eine unzulässige Moralisierung des Rechts darstellen, weil sie die Freiheit des Einzelnen mehr als die Unterlassungspflichten der Herrschaftsdelikte beschränken. Auch die monistischen Modelle, die allein auf die Herrschaft abstellen (Gallas, Schünemann, Freund) sowie die vermittelnden Auffassungen (insbesondere Bloy), werden überprüft und abgelehnt.Schließlich untersucht der Autor die möglichen Beteiligungsformen im Bereich der Pflichtdelikte daraufhin, ob also Polizisten, Eltern etc. immer als Täter haften, oder aber auch Mittäter, mittelbare Täter und Gehilfen oder Anstifter sein können. Auch die Frage der Beteiligung am Pflichtdelikt wird eingehend erörtert, vor allem die Anwendung des Par. 28 StGB. Bisher ist der Lehre eine befriedigende Lösung zur Interpretation dieser Vorschrift nicht gelungen. Die im Laufe der Abhandlung gewonnenen Erkenntnisse zeigen sich bei der Untersuchung dieses Problems als sehr hilfreich, so daß im Lichte der Lehre vom Pflichtdelikt ein neuer Lösungsvorschlag unterbreitet werden kann.