Immaterielle Vermogensgegenstande wurden schon vor 30 Jahren als "ewige Sorgenkinder des Bilanzrechts" bezeichnet. An dieser Feststellung hat sich aufgrund der fehlenden Korperlichkeit und der korrespondierenden Fluchtigkeit immaterieller Werte bis heute nichts geandert. Aus Grunden der Objektivierung und des auf dem Glaubigerschutz basierenden Vorsichtsprinzips durfen bisher nur immaterielle Vermogensgegenstande aktiviert werden, deren Wert am Markt festgestellt wurde, die also im Rahmen eines entgeltlichen Erwerbs angeschafft wurden, oder die nicht dauerhaft dem Betrieb dienen und deshalb...
Immaterielle Vermogensgegenstande wurden schon vor 30 Jahren als "ewige Sorgenkinder des Bilanzrechts" bezeichnet. An dieser Feststellung hat sich auf...