Gesetzlich Versicherten steht gemäß 76 Abs. 1 S. 1 SGB V das Recht auf freie Arztwahl zu, welches verfassungsrechtlich durch die allgemeine Handlungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht abgesichert wird. Die weitreichende Wahlfreiheit der Versicherten steht in einem Spannungsverhältnis zum Wirtschaftlichkeitsgebot, welches als Grundprinzip für das gesamte Krankenversicherungsrecht gilt. Dieses lässt sich insbesondere darauf zurückführen, dass Versicherte den haus- und den fachärztlichen Versorgungsbereich gleichermaßen direkt in Anspruch nehmen und behandelnde...
Gesetzlich Versicherten steht gemäß 76 Abs. 1 S. 1 SGB V das Recht auf freie Arztwahl zu, welches verfassungsrechtlich durch die allgemeine Ha...