Das sogenannte "Delisting," der Ruckzug eines Emittenten vom Borsenhandel, ist durch einen gesellschaftsrechtstypischen Interessengegensatz von Mehrheits- und Minderheitsaktionaren gepragt: Halt die Mehrheit einen Borsenruckzug fur wirtschaftlich sinnvoll, sind Minderheitsaktionare regelmaig an der Aufrechterhaltung der Borsennotierung und der dadurch gewahrleisteten besonderen Verkehrsfahigkeit oder Fungibilitat ihres Aktieneigentums interessiert. Die erst 1998 durch das Dritte Finanzmarktforderungsgesetz eingefuhrte Delisting-Vorschrift des 38 Abs. 4 BorsG lost diesen Konflikt nur partiell,...
Das sogenannte "Delisting," der Ruckzug eines Emittenten vom Borsenhandel, ist durch einen gesellschaftsrechtstypischen Interessengegensatz von Mehrhe...