Das europaische Kartellverbot gilt grundsatzlich umfassend, d.h. auch fur das Arbeitsrecht. Arbeitsrechtliche Kollektivvereinbarungen (Tarifvertrage, Betriebsvereinbarungen etc.) stehen daher in einem latenten Konflikt mit dem Kartellverbot des Art. 101 AEUV. Zur Auflosung des Konflikts hat der EuGH die sogenannte Albany-Ausnahme entwickelt. Erfullt eine Vereinbarung ihre Voraussetzungen, ist sie vom Anwendungsbereich des Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommen. Wahrend der EuGH bereits mehrfach mit der Anwendbarkeit der Albany-Ausnahme auf tarifvertragliche Vereinbarungen befasst war, ist ihre...
Das europaische Kartellverbot gilt grundsatzlich umfassend, d.h. auch fur das Arbeitsrecht. Arbeitsrechtliche Kollektivvereinbarungen (Tarifvertrage, ...