Die konzerninterne Arbeitnehmeruberlassung unterfallt nach Art. 1, 1 Abs. 3 Nr. 2 AUG nicht dem AUG, wenn sie -vorubergehend- erfolgt. Diese durch das BeschFG 1985 eingefuhrte Regelung hat zum einen das Bedurfnis erzeugt, den Geltungsbereich des AUG im Konzern zu bestimmen. Ausserdem hat sie die Aufmerksamkeit darauf gelenkt, dass die Arbeitnehmeruberlassung im Konzern ein uberaus haufiges und klarungsbedurftiges Realphanomen ist. Die vorliegende Arbeit grenzt zunachst dieses Phanomen von anderen Formen der -Mobilitat im Konzern- ab. Danach werden die Voraussetzungen eines...
Die konzerninterne Arbeitnehmeruberlassung unterfallt nach Art. 1, 1 Abs. 3 Nr. 2 AUG nicht dem AUG, wenn sie -vorubergehend- erfolgt. Diese durch das...