Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14 Punkte, Universitat Bayreuth, Sprache: Deutsch, Abstract: "Nemo plus iuris transferrepotest quam ipse habet."Die Moglichkeit eines gutglaubigen Erwerbs, derals Kehrseite des Verkehrsschutzes zu einer Art "Enteignung" des wahren Berechtigten fuhrt, bedarf im deutschen Zivilrecht einer tragfahigen Gutglaubensgrundlage. Den gutglaubigen Erwerb kennt das Zivilrecht namentlich bei Verfugungstatbestanden, wobei regelmaig eineEi-nigung und ein Publizitatsakt...
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14 Punkte, ...
Der Autor untersucht, ausgehend von der Vollendung eines Delikts, inwieweit die nachtatbestandliche Unrechtsphase Einfluss auf den Lauf der Verjährung haben kann. Dies hängt insbesondere von den Faktoren der jeweiligen Deliktskategorie, dem Telos der Strafverfolgungsverjährung und dem maßgebenden tatbestandlichen Handlungs- und Erfolgsunrecht ab.
Der Autor untersucht, ausgehend von der Vollendung eines Delikts, inwieweit die nachtatbestandliche Unrechtsphase Einfluss auf den Lauf der Verjährun...