Beim Betriebsubergang gelten die Anforderungen des 613a Abs. 5 und 6 BGB. Neben einer Pflicht zur Unterrichtung der Arbeitnehmer erhalten diese das Recht, dem Ubergang ihres Arbeitsverhaltnisses innerhalb einer Monatsfrist zu widersprechen. Diese beginnt nicht zu laufen, solange keine fehlerfreie Unterrichtung vorliegt. Da das BAG sehr hohe Anforderungen an diese Unterrichtung stellt, erfullen viele Arbeitgeber die in 613a Abs. 5 BGB geforderte Pflicht nicht. Deshalb konnte der Arbeitnehmer auch nach Jahren dem Ubergang seines Arbeitsverhaltnisses noch widersprechen. Dieses Problem lost das...
Beim Betriebsubergang gelten die Anforderungen des 613a Abs. 5 und 6 BGB. Neben einer Pflicht zur Unterrichtung der Arbeitnehmer erhalten diese das Re...