Die Datenzugriffsbefugnis des 147 Abs. 6 AO eroffnet der Finanzverwaltung die Moglichkeit im Rahmen einer Aussenprufung die aufbewahrungspflichtigen digitalen Daten des Steuerpflichtigen computergestutzt auszuwerten. Die Realisierung des Datenzugriffs bedingt im Vorfeld eine spezielle Aufbewahrung dieser Daten und bedarf der sanktionsbewehrten Mitwirkung des Steuerpflichtigen. Im Rahmen dieser Mitwirkung hat er aber auch Einfluss auf den Umfang des Datenzugriffs, der durch die (Verwaltungs-)Grundsatze zum Datenzugriff und zur Prufbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) grundsatzlich zu weit...
Die Datenzugriffsbefugnis des 147 Abs. 6 AO eroffnet der Finanzverwaltung die Moglichkeit im Rahmen einer Aussenprufung die aufbewahrungspflichtigen d...