Staatliche Eingriffe, wie das Strafurteil, bedurfen einer Begrundung. Die Begrundung des Urteils erfullt neben der Rechtfertigung des Eingriffs weitere Funktionen fur den Verurteilten und die Verfahrensbeteiligten. Welche Begrundungserfordernisse im Einzelnen bestehen, ist einfachgesetzlich in 267 StPO normiert. Der Gesetzgeber hat hierbei in 267 Abs. 4 StPO auch die Moglichkeit geschaffen, in den Fallen, in denen das Urteil rechtskraftig wird, von einer ausfuhrlichen Begrundung abzusehen, diese also abzukurzen. Das Gericht bestimmt in diesen Fallen den uber die Mindestangaben hinausgehenden...
Staatliche Eingriffe, wie das Strafurteil, bedurfen einer Begrundung. Die Begrundung des Urteils erfullt neben der Rechtfertigung des Eingriffs weiter...