Allgemeine Geschaftsbedingungen konnen gemass 307 Abs. 1 S. 2 BGB auch dann unangemessen benachteiligend und damit unwirksam sein, wenn sie nicht klar und verstandlich formuliert sind. Dieses Transparenzgebot wurde im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung 2001 in der Generalklausel des AGB-Rechts verankert, nachdem es zuvor als richterrechtliches Prinzip entwickelt worden war. Der Autor untersucht in seiner Arbeit zunachst die methodischen und dogmatischen Auswirkungen dieser Kodifikation auf Grund, Inhalt und Grenzen des Transparenzgebots. Im Mittelpunkt steht dabei das Verhaltnis zwischen...
Allgemeine Geschaftsbedingungen konnen gemass 307 Abs. 1 S. 2 BGB auch dann unangemessen benachteiligend und damit unwirksam sein, wenn sie nicht klar...