Der Selbsteintritt nach 102 Abs. 1 Nds. SOG ist eine fast vergessene Aufsichtsmassnahme. Als Parallelinstrument zur Ersatzvornahme dient er der Durchsetzung fachaufsichtlicher Weisungen der Aufsichtsbehorde. Wenn er jedoch gegenuber einer kommunalen Korperschaft erfolgt, greift die Aufsichtsbehorde damit typischerweise in kommunale Kompetenzen oder Rechte ein, da der Selbsteintritt anders als die Weisung auch aussenwirksame Massnahmen einschliesst. Welche Grenzen setzt die kommunale Selbstverwaltungsgarantie dabei der Aufsichtsbehorde? Welche Haftungs- und Kostenfolgen lost er aus? Und wie...
Der Selbsteintritt nach 102 Abs. 1 Nds. SOG ist eine fast vergessene Aufsichtsmassnahme. Als Parallelinstrument zur Ersatzvornahme dient er der Durchs...