Das Praxisbedurfnis, Einsicht in finanzbehordliche Akten zu nehmen, sowie der Vergleich zum sonstigen Verwaltungs- und Finanzprozessrecht fuhren zu der Frage, weshalb die AO kein Akteneinsichtsrecht enthalt. Auch angesichts des Erlasses zahlreicher Informationsfreiheitsgesetze auf Bundes- und Landesebene, die sich ebenfalls auf Finanzbehorden auswirken, kann diese Restriktion nicht uberzeugen. Diese Ausgangslage ist insbesondere aufgrund der verfassungsrechtlichen Wurzeln des Akteneinsichtsrechts unbefriedigend. Die Reaktion der Rechtsprechung, einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie...
Das Praxisbedurfnis, Einsicht in finanzbehordliche Akten zu nehmen, sowie der Vergleich zum sonstigen Verwaltungs- und Finanzprozessrecht fuhren zu de...