In der zivilgerichtlichen Praxis treten des ofteren nachfolgende Fallgestaltungen auf: Grundstuckseigentumer befurchten durch Bauarbeiten auf Nachbargrundstucken, insbesondere durch Ausschachtungsarbeiten an der Grundstucksgrenze, Schaden zu erleiden und versuchen, die Arbeiten zu verhindern. Oder sie behaupten, bereits einen Schaden erlitten zu haben und klagen auf Schadensersatz. Im letzteren Fall erweist sich, wenn die Schadensursache nicht als Einsturz im Sinne des 836 BGB zu qualifizieren ist, der notige Verschuldensnachweis oft als unuberwindliche Hurde. Auf 1004 BGB gestutzte...
In der zivilgerichtlichen Praxis treten des ofteren nachfolgende Fallgestaltungen auf: Grundstuckseigentumer befurchten durch Bauarbeiten auf Nachbarg...