Art. 20 und 21 VO 1/2003 gewahren der Europaischen Kommission die Befugnis, Nachprufungen in Betriebs- und Privatraumen vorzunehmen. Zum Schutz der betroffenen Grundrechtspositionen statuiert das sekundare Gemeinschaftsrecht dabei einen Richtervorbehalt auf mitgliedstaatlicher Ebene. Die ermittlungsrichterlichen Kompetenzen wurden hierbei jedoch in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen Hoechst und Roquette Freres einschrankend definiert. Der Verfasser untersucht sowohl aus mitgliedstaatlicher als auch gemeinschaftsrechtlicher Perspektive, ob angesichts dieser...
Art. 20 und 21 VO 1/2003 gewahren der Europaischen Kommission die Befugnis, Nachprufungen in Betriebs- und Privatraumen vorzunehmen. Zum Schutz der be...