Ohne dass es eines strafprozessualen Anfangsverdachts bedarf, ist die Zollverwaltung im Rahmen einer Grenzkontrolle zum (repressiven) Zwangsmitteleinsatz insbesondere zur Durchsuchung des Angehaltenen berechtigt. Hierbei erlangte Informationen konnen daruber hinaus an die Strafverfolgungs-, Verwaltungs- beziehungsweise Finanzbehorden weitergeleitet und anscheinend ohne weiteres von diesen verwendet werden. Gegenstand der Arbeit ist die Untersuchung des Spannungsverhaltnisses, in dem diese Befugnisse zum allgemeinen Personlichkeitsrecht, zur Unschuldsvermutung und zum Trennungsgebot stehen....
Ohne dass es eines strafprozessualen Anfangsverdachts bedarf, ist die Zollverwaltung im Rahmen einer Grenzkontrolle zum (repressiven) Zwangsmitteleins...