An der Schnittstelle zwischen Straf-, Verwaltungs- und Verfassungsrecht geht der Verfasser der Frage nach, ob die Exekutive uber von ihr selbst verwaltete Rechtsguter des Staates oder der Allgemeinheit ebenso frei verfugen kann wie der Einzelne uber ihm zustehende Individualrechtsguter. Der Einzelne erlaubt die Verletzung von ihm innegehaltener Rechtsguter durch eine rechtfertigende Einwilligung. Die Arbeit geht der entsprechenden Moglichkeit einer behordlichen Einwilligung nach. Die Exekutive kann jedoch die Geltungsreichweite strafrechtlicher Normen durch eine behordliche Einwilligung nicht...
An der Schnittstelle zwischen Straf-, Verwaltungs- und Verfassungsrecht geht der Verfasser der Frage nach, ob die Exekutive uber von ihr selbst verwal...