Der Autor weist nach, dass der Vorbehalt des Gesetzes nicht fur die Rechtsetzungsbefugnis der Gemeinden gilt. Diese sind befugt, ohne parlamentsgesetzliche Grundlage in die Grundrechte der Burger einzugreifen, da ihnen das Grundgesetz eine eigenstandige Rechtsetzungskompetenz zuweist. Die Gemeinden erfullen wie der Bund und die Lander die hierfur notwendigen demokratischen und rechtsstaatlichen Voraussetzungen."
Der Autor weist nach, dass der Vorbehalt des Gesetzes nicht fur die Rechtsetzungsbefugnis der Gemeinden gilt. Diese sind befugt, ohne parlamentsgesetz...