Die Amtshaftung steht schon lange nicht mehr im Mittelpunkt des Staatshaftungsrechts. Bereits das Reichsgericht hatte eine weitere Haftungsgrundlage anerkannt: die Rechtsfigur des verwaltungsrechtlichen Schuldverhaltnisses. Dessen Wesensmerkmal ist das subjektiv-offentliche Recht. Es gewahrt dem Burger in erster Linie Anspruch auf Erfullung. Nur im Falle seiner Verletzung stellt sich die Frage der Haftung. Dieser Umstand veranschaulicht die uber das Staatshaftungsrecht hinausgehende Bedeutung des verwaltungsrechtlichen Schuldverhaltnisses. Das Grundgesetz verbietet der offentlichen Hand in...
Die Amtshaftung steht schon lange nicht mehr im Mittelpunkt des Staatshaftungsrechts. Bereits das Reichsgericht hatte eine weitere Haftungsgrundlage a...