Der Unternehmer in der Krise, der sich der drohenden oder schon eingetretenen Zahlungsunfahigkeit gegenuber sieht, wird mit verschiedenen Pflichten konfrontiert. Insbesondere ist es dem Geschaftsfuhrer einer GmbH verwehrt, weiterhin Zahlungen zu leisten. Dem gegenuber existiert jedoch die Pflicht, die Beitrage zur Sozialversicherung abzufuhren. Im Falle der Nichterfullung droht gemass 266 a Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Durch diese Strafrechtsvorschrift wird eine Pflichtenkollision heraufbeschworen, die den Unternehmer in ein auswegloses Dilemma bringt. Das Strafrecht...
Der Unternehmer in der Krise, der sich der drohenden oder schon eingetretenen Zahlungsunfahigkeit gegenuber sieht, wird mit verschiedenen Pflichten ko...