23 MarkenG beschrankt den Schutz von Kennzeichen. 23 Nr. 1 MarkenG stellt die Benutzung des eigenen Namens von Anspruchen des Kennzeicheninhabers frei, Nr. 2 die als beschreibende Angabe und Nr. 3 die des Kennzeichens als notwendigen Bestimmungshinweis, insbesondere im Zubehor- und Ersatzteilgeschaft. Alle drei Tatbestande stehen unter dem Vorbehalt, dass die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstosst. Die Autorin untersucht den Anwendungsbereich sowie die einzelnen Tatbestande des 23 MarkenG. Weiterhin behandelt sie eine mogliche Ubertragung der Wertungen des 23 MarkenG auf den...
23 MarkenG beschrankt den Schutz von Kennzeichen. 23 Nr. 1 MarkenG stellt die Benutzung des eigenen Namens von Anspruchen des Kennzeicheninhabers frei...