Das ursprunglich rein auf den Konkurrentenschutz ausgerichtete deutsche Wettbewerbsrecht weist seit dem Jahr 2004 eine Schutzzweckbestimmung auf, in der der Verbraucher ausdrucklich genannt wird. Dieser kann bei einem ihn betreffenden Verstoss gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aber keinen wettbewerbsrechtlichen Anspruch geltend machen. Der Gesetzgeber hat einen solchen nicht geschaffen, um die Wirtschaft vor einem zu hohen Prozessrisiko zu schutzen und argumentiert, dass nur so das hohe Verbraucherschutzniveau im UWG beibehalten werden konne und der Verbraucher daruber...
Das ursprunglich rein auf den Konkurrentenschutz ausgerichtete deutsche Wettbewerbsrecht weist seit dem Jahr 2004 eine Schutzzweckbestimmung auf, in d...