Die steuerliche Behandlung von Minder- und Mehrabfuhrungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, war uber Jahrzehnte lediglich in Verwaltungsanweisungen geregelt. Nach dieser Regelung hatte ein Organtrager in Folge einer organschaftlichen Minder- oder Mehrabfuhrung einen aktiven oder passiven Ausgleichsposten zu bilden und bei Verausserung der Organbeteiligung einkommenswirksam aufzulosen (Ausgleichspostenlosung). Als Reaktion auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Behandlung passiver Ausgleichsposten sah sich der Gesetzgeber zu einer gesetzlichen Regelung...
Die steuerliche Behandlung von Minder- und Mehrabfuhrungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, war uber Jahrzehnte lediglich in Verwalt...