Die Untersuchung berucksichtigt in ihrem Schwerpunkt die Tatsache, dass Koppelungsgeschafte im Anwendungsbereich des 87 I BetrVG gleichermassen von Betriebsraten und Arbeitgebern veranlasst werden. Dabei wird die Zulassigkeit der Koppelungsgeschafte im Wege der Auslegung des 87 I BetrVG gepruft und unter Berucksichtigung der Betriebsautonomie ihre grundsatzliche Zulassigkeit festgestellt, die allerdings insoweit durch den in 2 I BetrVG normierten Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nahezu vollumfanglich eingeschrankt wird. Auf der Rechtsfolgenseite gewinnt die Tatsache der...
Die Untersuchung berucksichtigt in ihrem Schwerpunkt die Tatsache, dass Koppelungsgeschafte im Anwendungsbereich des 87 I BetrVG gleichermassen von Be...