In bisher zwei Urteilen vom 21.03.1990 und vom 20.10.1993 verneinte der BGH die Sittenwidrigkeit von Testamenten zugunsten geistig Behinderter (sogenanntes Behindertentestament). Danach wird dem Behinderten von seinen Eltern lediglich eine Vorerbschaft, die durch eine Testamentsvollstreckung beschrankt ist, zugewandt. Dies hat zur Folge, dass auch nach dem Tod der Eltern der Sozialhilfetrager fur die Betreuung des Behinderten keinen Ersatz der angefallenen Kosten erreichen kann. Nach einer Darstellung von Sozialhilfe, Testierfreiheit und Sittenwidrigkeit und den immanenten Grundsatzen dieser...
In bisher zwei Urteilen vom 21.03.1990 und vom 20.10.1993 verneinte der BGH die Sittenwidrigkeit von Testamenten zugunsten geistig Behinderter (sogena...