Der erste Teil des Buches Verfassung und Verwaltung enthalt Uberblicksdarstellungen wie etwa zu den Landerstrukturen Suddeutschlands oder zur Erneuerung der Staatlichkeit 1945, des Weiteren Einzelstudien z.B. uber die Gewaltentrennung 1848 oder die Wahlen vor allem des Reichs- beziehungsweise Bundesprasidenten. Der zweite Teil Gesetzgebung widmet sich deren Anfangen in der fruhen Neuzeit und dem Problem der gehorigen Kundmachung."
Der erste Teil des Buches Verfassung und Verwaltung enthalt Uberblicksdarstellungen wie etwa zu den Landerstrukturen Suddeutschlands oder zur E...
Der Landrechtsentwurf 1526 stellt ein bedeutendes Zeugnis der vom Humanismus gepragten fruhneuzeitlichen Wissenschaft vom Privatrecht sowie vom Zivilprozessrecht dar. Er enthalt einfuhrend auch eine allgemeine Rechtslehre, etwa uber Gerechtigkeit, Gewohnheitsrecht und das Gesetzgebungsrecht des Landesfursten. Dennoch verweist er fur Zweifelsfalle und Luckenfullung nicht auf das Romisch-Gemeine Recht, sondern auf das heimische Gewohnheitsrecht. Auffallend ist auch das Bemuhen um eine deutsche anstelle der lateinischen Rechtsterminologie. Obwohl die landesfurstliche Sanktion ausblieb, folgten...
Der Landrechtsentwurf 1526 stellt ein bedeutendes Zeugnis der vom Humanismus gepragten fruhneuzeitlichen Wissenschaft vom Privatrecht sowie vom Zivilp...
Der Landrechtsentwurf 1573 stellt in der Kette derartiger Entwurfe von 1526 bis 1654 insofern den bedeutendsten dar, da er trotz Fehlen der landesfurstlichen Sanktion grosse Verbreitung in der Praxis sowie Berucksichtigung in der Rechtswissenschaft fand und nachfolgenden Entwurfen zugrunde lag. Mit seiner Verbindung von Landsbrauch und Gemeinem Recht stellt er in der Methode des usus modernus pandectarum ein typisches Produkt des ius Romano-Germanicum dar."
Der Landrechtsentwurf 1573 stellt in der Kette derartiger Entwurfe von 1526 bis 1654 insofern den bedeutendsten dar, da er trotz Fehlen der landesfurs...