Keine Bestimmung des gesetzlichen Güterstandes ist so umstritten wie Paragraph 1365 BGB. Nach dieser Vorschrift kann ein Ehegatte Rechtsgeschäfte über sein gesamtes Vermögen nur abschließen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Andernfalls ist der jeweilige Vertrag nach Paragraph 1366 Abs. 4 BGB unwirksam. Bei der Einführung des gesetzlichen Güterstandes am 1.7.1958 war vor allem der Anwendungsbereich strittig. Heute sind diese Probleme weitgehend geklärt. Offen sind hingegen noch eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung von nach Paragraphen 1365, 1366 BGB...
Keine Bestimmung des gesetzlichen Güterstandes ist so umstritten wie Paragraph 1365 BGB. Nach dieser Vorschrift kann ein Ehegatte Rechtsgeschäfte ü...