"Es ist eine heilige Forderung der Gerechtigkeit, daß der dem juristisch durchgebildeten Anklagebeamten gegenüber fast wehrlose Angeklagte in allen Nicht-Bagatell-Fällen der Verteidigung nicht ermangele." Dieses Binding-Zitat hat Dahs seinem Verteidigerhandbuch vorangestellt. Die Wirklichkeit sieht vergleichsweise düster aus. Engagierte Strafverteidigung wird in Deutschland leicht der Komplizenschaft gleichgestellt. In der Vergangenheit schlug sich das in erster Linie in der Diskussion um den Mißbrauch von Verteidigerrechten nieder. Neuerdings wird in der Rechtsprechung zusätzlich das...
"Es ist eine heilige Forderung der Gerechtigkeit, daß der dem juristisch durchgebildeten Anklagebeamten gegenüber fast wehrlose Angeklagte in allen ...
Die Freizügigkeit zivilrechtlicher Entscheidungen, d. h. ihre Vollstreckung über die Staatsgrenzen hinweg, wird durch das EuGVÜ und durch das Luganer Übereinkommen sehr erleichtert. Doch auch in dem stark vereinfachten Verfahren, in dem die Vollstreckung im ausländischen Staat aufgrund dieser Abkommen bewilligt wird, muß nach Maßgabe des Art. 31 EuGVÜ/LugÜ geprüft werden, ob die Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem sie ergangen ist, vollstreckbar ist. Nach Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ/LugÜ hat die die Zwangsvollstreckung betreibende Partei die Urkunden vorzulegen, aus denen sich...
Die Freizügigkeit zivilrechtlicher Entscheidungen, d. h. ihre Vollstreckung über die Staatsgrenzen hinweg, wird durch das EuGVÜ und durch das Lugan...