"Ne bis in idem" - niemand darf wegen derselben Tat mehrmals bestraft (oder auch nur angeklagt) werden (Art. 103 III GG). Seit Beginn der Rechtsprechung des Reichsgerichts bereitet dieser auch der StPO von 1877 zugrundeliegende Rechtssatz den deutschen Gerichten erhebliche Schwierigkeiten, denn was unter "derselben Tat" zu verstehen ist, ist nirgendwo geregelt. Während die Gerichte in normalen Fallkonstellationen heute weitgehend zu vorhersehbaren Ergebnissen gelangen, ist die Frage des Strafklageverbrauchs bei Dauerdelikten und fortgesetzten Delikten immer noch mit erheblichen...
"Ne bis in idem" - niemand darf wegen derselben Tat mehrmals bestraft (oder auch nur angeklagt) werden (Art. 103 III GG). Seit Beginn der Rechtsprechu...