Über die Frage des Umfangs der Rechtsfähigkeit des Staates und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1956 (BGHZ 20, 119 ff.) selten vertieft nachgedacht worden. Daher ist auch nicht geklärt, welche Folgen es hat, wenn der Staat oder die juristischen Personen des öffentlichen Rechts den ihnen vom Recht gezogenen Wirkungskreis überschreiten. In Rechtsprechung und Schrifttum wird in solchen Fällen oftmals das Ultra-vires-Prinzip herangezogen, ohne daß der Inhalt und die Rechtskonsequenzen dieses...
Über die Frage des Umfangs der Rechtsfähigkeit des Staates und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist seit der Entscheidun...
Da der Gerichtsbarkeit im heutigen Gemeinwesen eine außerordentlich große Bedeutung zukommt, muß der Auswahl der Richter höchste Aufmerksamkeit geschenkt werden. Insbesondere kommt es darauf an, wem die Personalauswahl obliegt. In den Bundesländern erfolgt die Auswahl der Richter teils ausschließlich durch die Landesregierung oder bestimmte Minister, teils entscheiden die genannten Instanzen im Einvernehmen mit einem Richterwahlausschuß. Die Schrift geht der in der Praxis akut gewordenen Frage nach, ob es zulässig ist, die Auswahl der Richter einem Parlamentsausschuß zu übertragen....
Da der Gerichtsbarkeit im heutigen Gemeinwesen eine außerordentlich große Bedeutung zukommt, muß der Auswahl der Richter höchste Aufmerksamkeit ge...
Das sogenannte Kirchenasyl, also die Gewährung einer Schutzmöglichkeit für Verfolgte vornehmlich innerhalb von Kirchen- oder Pfarrgebäuden, hat eine lange Tradition. Heute stellt sich - nicht zuletzt in Anbetracht aktueller Begebenheiten im Zusammenhang mit der Asylrechtsdiskussion - die Frage nach der rechtlichen Beurteilung des Kirchenasyls im Rechtsstaat des Grundgesetzes. Genauer gesagt geht es dabei um zwei Fragen, nämlich zum einen um die Frage nach der Zulässigkeit einer staatlichen Beendigung und zum anderen um die Frage nach der strafrechtlichen Sanktionierung des Kirchenasyls....
Das sogenannte Kirchenasyl, also die Gewährung einer Schutzmöglichkeit für Verfolgte vornehmlich innerhalb von Kirchen- oder Pfarrgebäuden, hat ei...
Ein im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte kann gemäß §1365 Abs. 1 BGB nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im ganzen verfügen. Eine spezielle um die Beschränkung des §1365 Abs. 1 BGB rankende Kontroverse betrifft die Frage, welche Bedeutung §1365 Abs. 1 BGB im Rahmen einer Teilungsversteigerung (§749, 753 BGB, 180 ZVG) zukommt. Es ist, gemessen am Gesetzeswortlaut, unklar und bis heute umstritten, ob ein Ehegatte einen sein nahezu ganzes Vermögen ausmachenden Anteil an einem Grundstück ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten im Wege der...
Ein im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte kann gemäß §1365 Abs. 1 BGB nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten über sein VermÃ...