Ein im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte kann gemäß §1365 Abs. 1 BGB nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im ganzen verfügen. Eine spezielle um die Beschränkung des §1365 Abs. 1 BGB rankende Kontroverse betrifft die Frage, welche Bedeutung §1365 Abs. 1 BGB im Rahmen einer Teilungsversteigerung (§749, 753 BGB, 180 ZVG) zukommt. Es ist, gemessen am Gesetzeswortlaut, unklar und bis heute umstritten, ob ein Ehegatte einen sein nahezu ganzes Vermögen ausmachenden Anteil an einem Grundstück ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten im Wege der...
Ein im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte kann gemäß §1365 Abs. 1 BGB nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten über sein VermÃ...