ISBN-13: 9783640655106 / Czeski / Miękka / 2010 / 100 str.
Document from the year 2010 in the subject Organisation and Administration, language: Czech, abstract: Die Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Tschechischen Republik wurde im Jahre 2002 mit der Erlassung der Verwaltungsgerichtsordnung (Gesetz Nr. 150/2002 Slg.) beendet. Diese wurde nachstehend durch Gesetz Nr. 192/2003 Slg. novelliert. Gleichzeitig wurde der funfte Teil der Zivilprozessordnung neu geregelt. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist allgemein zustandig in den Sachen: a)der Uberprufung von jenen Entscheidungen der Verwaltungsorgane, welche dem Regime des. Art. 6 Abs. 1 der Europaischen Menschenrechtskonvention unterliegen. Es handelt sich also um Entscheidungen uber Burgerrechte und -pflichten oder um Strafanschuldigungen. Diese Kompetenz ist nicht unbedingt erforderlich, an Gerichte anzuknupfen, denn es ware moglich, diese auch durch die dazu errichteten unabhangigen Tribunale im Rahmen der vollziehenden Gewalt unter der Voraussetzung sicherzustellen, dass die Gesetzmaigkeitsuberprufung von Entscheidungen dieser Tribunale im Sinne des Art. 36 Abs. 2 der Charta der Grundrechte und -freiheiten auf Gerichte ubertragen wird; b)der Gesetzmaigkeitsuberprufung von Entscheidungen der Verwaltungsorgane, auf welche sich der Art. 6 Abs. 1 der Europaischen Menschenrechtskonvention nicht bezieht - in diesen Fallen handelt es sich zugleich um die Anwendung der Bestimmung des Art. 36 Abs. 2 der Charta der Grundrechte und -freiheiten. In diesem Sinne kann diese Kompetenz nur auf Gerichte ubertragen werden; c)der Entscheidungstatigkeit uber die Pflicht des Verwaltungsorgans eine Entscheidung zu erlassen;