ISBN-13: 9783640748020 / Niemiecki / Miękka / 2010 / 24 str.
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,1, Duale Hochschule Baden-Wurttemberg Mannheim, fruher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung einen wichtigen Grund zur ausserordentlichen Kundigung gegenuber dem verdachtigten Arbeitnehmer darstellen. Ein Recht zur Verdachtskundigung besteht nicht schon dann, wenn der Vorwurf, bestimmte Pflichtverletzungen begangen zu haben, auf Schlussfolgerungen des Arbeitgebers beruht oder wenn dem Arbeitgeber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Kundigungsschutzprozess nicht der volle Beweis fur seine Behauptungen gelingt, ein begrundeter Verdacht aber nicht auszuschliessen ist, BAG, NZA 1986, 677 = DB 1986, 4187. Der Verdacht muss vielmehr objektiv durch bestimmte Tatsachen begrundet sein. Die subjektive Wertung des Arbeitgebers reicht nicht aus. Der Verdacht einer strafbaren Handlung stellt gegenuber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenstandigen Kundigungsgrund dar. Eine Verdachtskundigung liegt vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kundigung damit begrundet, gerade der Verdacht eines strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das fur die Fortsetzung des Arbeitsverhaltnisses erforderliche Vertrauen zerstort. 626 Abs. 1 BGB lasst eine Verdachtskundigung zu, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen grunden, die Verdachtsmomente geeignet sind, das fur die Fortsetzung des Arbeitsverhaltnisses erforderliche Vertrauen zu zerstoren, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklarung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Bei einer Verdachtskundigung besteht in besonderem Masse die Gefahr, dass der Arbeitnehmer zu Unrecht beschuldigt wi"