ISBN-13: 9783640287574 / Niemiecki / Miękka / 2009 / 88 str.
ISBN-13: 9783640287574 / Niemiecki / Miękka / 2009 / 88 str.
Fachbuch aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, 37 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach 37 GmbHG konnen die Gesellschafter den Geschaftsfuhrern Weisungen erteilen. Allerdings wird im GmbHG nicht der Begriff "Weisung" verwandt. In 37 Abs. 1 GmbHG wird nur von einer Beschrankung der Befugnis der Geschaftsfuhrer, die Gesellschaft zu vertreten, gesprochen, wobei mit Vertretung gerade das Innenverhaltnis - also die Fuhrung der Geschafte - gemeint ist. Im gesellschaftsrechtlichen Sprachgebrauch wird dann von einer Weisung gesprochen, wenn die Befugnis der Geschaftsfuhrer zur Geschaftsfuhrung durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschlusse der Gesellschafter beschrankt wird. Eine Begriffsdefinition der Weisung sucht man im Gesellschaftsrecht vergeblich. Es wird sich aber die allgemeine Beschreibung der Weisung im Auftragsrecht, wobei es sich demnach bei einer Weisung um eine einseitige Erklarung des Auftraggebers, durch die er einzelne Pflichten des Beauftragten bei Ausfuhrung des Auftrages konkretisiert, handelt, ubertragen lassen. Je nach Struktur einer GmbH werden Weisungen in der Rechtswirklichkeit sehr unterschiedliche Rollen spielen. Wegen der in 37 Abs. 1 GmbHG genannten Voraussetzung eines Gesellschafterbeschlusses werden in groeren Gesellschaften Weisungen eher nicht alltaglich sein. Dies kann sich naturlich dann schnell andern, wenn die Gesellschafter ihr Weisungsrecht auf ein zusatzliches, durch die Satzung vorgesehenes Organ ubertragen. Ein solches Organ ware dann in der Lage, auch bei einzelnen Manahmen und Sachverhalten rasch eine Entscheidung herbeizufuhren. Durch 6 GmbHG wird zwingend das Vorhandensein eines oder mehrerer Geschaftsfuhrer vorgeschrieben. So besitzt jede GmbH schon nach dem Normalstatut zumindest zwei Organe - die Gesellschafterversammlung und die Geschaftsfuhrung. Durch das in 37 Abs. 1 GmbHG verankerte Weisungsrech