ISBN-13: 9783862260539 / Niemiecki / Miękka / 2016 / 232 str.
-Verbrechen durfen sich nicht lohnen-. Um dieses Ziel zu erreichen, enthalt das Strafgesetzbuch insbesondere Vorschriften uber den Verfall und den Verfall von Wertersatz. Zugleich sieht die Strafprozessordnung bereits im Ermittlungsverfahren die Moglichkeit vor, entsprechende Vermogenswerte vorlaufig sicherzustellen. Soweit durch strafbare Handlungen erlangte Gewinne -abgeschopft- werden, soll dies dann auch noch vorrangig im Wege der sog. Ruckgewinnungshilfe den Geschadigten zugute kommen.
Was passiert aber, wenn der Tater oder das von ihm zur Begehung der Straftaten gegrundete Unternehmen insolvent wird und die Einzelzwangsvollstreckung nicht mehr moglich ist?
Durch den nicht ausdrucklich geregelten Vorrang der Insolvenzordnung treten im Ermittlungsverfahren, insbesondere bei der Beschlagnahme und dem Arrestvollzug, komplexe Fragestellungen auf. Diese setzen sich in der Hauptverhandlung fort und beruhren die grundsatzlich obligatorische Anordnung des Verfalls. Auch die anschliessende Strafvollstreckung, vor allem aber die Massnahmen zur Ruckgewinnungshilfe, kollidieren mit den Bestimmungen der Insolvenzordnung.
Insolvenzbeschlag, Vollstreckungsverbot, Ruckschlagsperre, Insolvenzanfechtung, insolvenzrechtliches Gleichbehandlungsgebot und weitere insolvenzspezifische Besonderheiten fordern ihren Tribut. Sie verkomplizieren die Vermogensabschopfung und die Ruckgewinnungshilfe zusatzlich.
Deshalb gilt es in dem Buch nicht nur mogliche Spannungsfelder und Schwachen des geltenden Rechts aufzuzeigen. Vielmehr werden pragmatische Losungen angeboten, welche trotz des insolvenzrechtlichen Vorranges sowohl den legitimen Zielen der strafrechtlichen Vermogensabschopfung als auch den Interessen der Geschadigten gerecht werden."
"Verbrechen dürfen sich nicht lohnen". Um dieses Ziel zu erreichen, enthält das Strafgesetzbuch insbesondere Vorschriften über den Verfall und den Verfall von Wertersatz. Zugleich sieht die Strafprozessordnung bereits im Ermittlungsverfahren die Möglichkeit vor, entsprechende Vermögenswerte vorläufig sicherzustellen. Soweit durch strafbare Handlungen erlangte Gewinne "abgeschöpft" werden, soll dies dann auch noch vorrangig im Wege der sog. Rückgewinnungshilfe den Geschädigten zugute kommen. §Was passiert aber, wenn der Täter oder das von ihm zur Begehung der Straftaten gegründete Unternehmen insolvent wird und die Einzelzwangsvollstreckung nicht mehr möglich ist?§Durch den nicht ausdrücklich geregelten Vorrang der Insolvenzordnung treten im Ermittlungsverfahren, insbesondere bei der Beschlagnahme und dem Arrestvollzug, komplexe Fragestellungen auf. Diese setzen sich in der Hauptverhandlung fort und berühren die grundsätzlich obligatorische Anordnung des Verfalls. Auch die anschließende Strafvollstreckung, vor allem aber die Maßnahmen zur Rückgewinnungshilfe, kollidieren mit den Bestimmungen der Insolvenzordnung.§Insolvenzbeschlag, Vollstreckungsverbot, Rückschlagsperre, Insolvenzanfechtung, insolvenzrechtliches Gleichbehandlungsgebot und weitere insolvenzspezifische Besonderheiten fordern ihren Tribut. Sie verkomplizieren die Vermögensabschöpfung und die Rückgewinnungshilfe zusätzlich.§Deshalb gilt es in dem Buch nicht nur mögliche Spannungsfelder und Schwächen des geltenden Rechts aufzuzeigen. Vielmehr werden pragmatische Lösungen angeboten, welche trotz des insolvenzrechtlichen Vorranges sowohl den legitimen Zielen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung als auch den Interessen der Geschädigten gerecht werden.