ISBN-13: 9783739222820 / Niemiecki / Miękka / 2015 / 82 str.
ISBN-13: 9783739222820 / Niemiecki / Miękka / 2015 / 82 str.
Inwieweit wird durch die traditionelle staatshaftungsrechtliche Nichterfassung von Pflichtverletzungen des Gesetzgebers auch die Verwaltung begunstigt, die rechtswidrige Gesetze anwendet und durchsetzt? Wurde es weitreichende Folgen fur die offentlichen Haushalte haben, wenn in solchen Fallen eine verschuldensunabhangige Haftung bestunde? Inwieweit konnen vermeidbare Fehler der Exekutive als "legislatives Unrecht" gelten? Der Verfasser untersucht die bisherigen Falle "legislativen Unrechts" in Deutschland sowie die Entwicklung der Rechtsprechung, bis zum BGH-Urteil vom 16.4.2015 (III ZR 204/13). Der Erlass verfassungs- oder unionsrechtswidriger Gesetze zieht meist Pflichtverletzungen der vollziehenden Gewalt nach sich, die diese Gesetze anwendet und durchsetzt. Eine explizite Regelung zugunsten von Schadensersatz fur die davon Betroffenen, wie sie das 1981 verabschiedete und schon 1982 fur nichtig erklarte Staatshaftungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland in 5 Abs. 2 S. 2 enthielt, lasst weiter auf sich warten. Stattdessen versagt der BGH Ersatzanspruche gegen die Exekutive selbst dort, wo sie, wie nach dem nordrhein-westfalischen Ordnungsbehordengesetz, vom Wortlaut her eindeutig bestehen (Urt. v. 16.4.2015, III ZR 204/13). Das Hauptargument lautet, wegen der angeblich weitreichenden Folgen fur die offentlichen Haushalte hatte eine derartige Haftungsregelung explizit getroffen werden mussen. Der Verfasser stellt anhand detaillierter Ubersichten der bisherigen Entscheidungen von BVerfG und EuGH, die deutsche Gesetze fur verfassungs- oder unionsrechtswidrig erklarten, dar, in welchen Konstellationen uberhaupt Vermogensschaden drohen und inwieweit die Exekutive nach allgemeinen Regeln hierfur ersatzpflichtig ware, wenn sie sich nicht auf ein Haftungsprivileg fur legislatives Unrecht berufen konnte. Er kommt danach zum Ergebnis, dass die Sorge vor weitreichenden Folgen fur die offentlichen Haushalte unbegrundet ist. Im Buch wird die Rechtsprechungsentwicklung bis"