ISBN-13: 9783640562312 / Niemiecki / Miękka / 2010 / 32 str.
ISBN-13: 9783640562312 / Niemiecki / Miękka / 2010 / 32 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Germanistik - Sonstiges, Note: 1,0, Martin-Luther-Universitat Halle-Wittenberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Eines der Merkmale der religiosen Lexik des Althochdeutschen ist, dass das aufkommende Christentum alte Rechtsvokabeln mit neuem christlichem Inhalt auflud. Pragte die religiose Lexik des Christentums im Althochdeutschen durch diese Einflusse der Rechtssprache ein religioses Klima, das besonders empfanglich fur die Idee des Ablasshandels war? Ist der sprachliche Ausdruck des Christentums in Deutschland und eine damit einhergehende spezielle Farbung des Christentums ein auslosender Faktor fur den verstarkten Missbrauch des Ablasshandels gewesen? War es nicht zufallig Luther, der sich als Erneuerer der deutschen Sprache und Begrunder des Fruhneuhochdeutschen einen Namen machte, der die herrschende, durch Sprache mitgetragene Weltsicht in Frage stellte, als er diese Missbrauche im exzessiven Ablass-handel der katholischen Kirche zu kritisieren begann? Diese Arbeit mochte etwas daruber aussagen, ob in den Quellen Belege dafur zu finden sind, dass die religiose Lexik im Zusammenhang mit der Bupraxis die erste der vorgestellten Fragen und somit die Basis dieses Gedankenganges rechtfertigt. Dabei beschrankt sie sich auf Quellen, die sich moglichst in einer Zeit direkt vor beziehungsweise am Beginn des Ablasshandels bewegen. Die Lexik des Althochdeutschen wird anhand der Schuld- und Gerichtsvokabeln betrachtet - in den uberlieferten Beichten aus dem 9./10./11. Jahrhundert, die in die gewunschte Zeit und das betroffene Themengebiet fallen und dem Weltuntergangsgedicht "Muspili" aus dem 9. Jahrhundert, das Vorstellungen vom christlichen Endgericht darstellt, dabei aber noch Anklange an heidnische Vorstellungen zeigt. Aus diesen Quellen werden relevante Begriffe aus dem oben angesprochenen Wortfeld untersucht. Eine Zusammenfassung zeigt, inwiefern es anhand der untersuchten Quellen gerechtfertigt ist, die religiose Lex