ISBN-13: 9783656669630 / Niemiecki / Miękka / 2014 / 24 str.
ISBN-13: 9783656669630 / Niemiecki / Miękka / 2014 / 24 str.
Forschungsarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Offentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,1, Duale Hochschule Baden-Wurttemberg Mannheim, fruher: Berufsakademie Mannheim (Forschungsinstitut (FOI)), Sprache: Deutsch, Abstract: Der Abgeordnete ist - vom Vertrauen der Wahler berufen - Inhaber eines offentlichen Amtes, Trager eines freien Mandats und, gemeinsam mit der Gesamtheit der Mitglieder des Parlaments, Vertreter des ganzen Volkes. Er hat einen reprasentativen Status inne, ubt sein Mandat in Unabhangigkeit, frei von jeder Bindung an Auftrage und Weisungen, aus und ist nur seinem Gewissen unterworfen. Mit dem reprasentativen Status des Abgeordneten gem. Art. 38 Abs. 1 GG sind jedoch nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden, deren Reichweite durch das Gebot, die Reprasentations- und Funktionsfahigkeit des Parlaments zu wahren, bestimmt und begrenzt wird. Das Mandat aus eigenem Entschluss nicht wahrzunehmen, ist mit dem Reprasentationsprinzip unvereinbar. Die Pflichtenstellung umfasst auch, dass jeder einzelne Abgeordnete in einer Weise und einem Umfang an den parlamentarischen Aufgaben teilnimmt, die deren Erfullung gewahrleistet. Nur der Umstand, dass die Abgeordneten bei pflichtgemaer Wahrnehmung ihres Mandats auch zeitlich in einem Umfang in Anspruch genommen sind, der es in der Regel unmoglich macht, daneben den Lebensunterhalt anderweitig zu bestreiten, rechtfertigt den Anspruch, dass ihnen ein voller Lebensunterhalt aus Steuermitteln, die die Burger aufbringen, finanziert wird. Aus Art. 48 Abs. 2 GG, demzufolge niemand gehindert werden darf, das Amt eines Abgeordneten zu ubernehmen und auszuuben, und eine Kundigung oder Entlassung aus diesem Grunde unzulassig ist, und ebenso aus Art. 137 Abs. 1 GG, der den Gesetzgeber zu Beschrankungen der Wahlbarkeit von Angehorigen des offentlichen Dienstes ermachtigt, ist - unbestritten - zu schlieen, dass das Grundgesetz die Ausubung eines Berufs neben dem Abgeordnetenmandat