ISBN-13: 9783902752222 / Niemiecki / Miękka / 2016 / 52 str.
Welche Verpflichtungen hat der Betreiber eines Online-Diskussionsforums gegenuber einer Person, die von einem Posting in ihren Personlichkeitsrechten verletzt wurde? Dieser Frage geht Franz Lippe in seiner Studie nach und richtet sein Augenmerk auf die Geltendmachung eines medienrechtlichen Entschadigungsantrags gegenuber dem Forenbetreiber. Die Anwendbarkeit des jeweiligen Haftungsausschlussregimes setzt eine exakte Prufung voraus, ob der Forenbetreiber als Medieninhaber oder als Host-Provider zu qualifizieren ist. Bei Qualifikation des Medieninhabers auch als Host-Provider stellt sich die Frage nach einer allfalligen Kollision der Haftungsausschlussgrunde. Von dieser Prufung hangt auch die Auskunftspflicht des Forenbetreibers gegenuber dem Anspruchsteller hinsichtlich Namen und Adresse des Posters ab. Allerdings lasst die Rechts- und Faktenlage eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung des Posters kaum zu: Entweder verfugt der Forenbetreiber uber die Daten nicht (oder behauptet das zumindest) oder die bekanntgegebenen Daten reichen fur die Rechtsverfolgung des Posters nicht aus. Mag. (FH) Mag. Dr. Franz Lippe, LL.M., studierte Journalismus und Unternehmenskommunikation an der FH Joanneum, Graz, und Rechtswissenschaften an den Universitaten Graz, Wien und Ljubljana. Er hat 2013 die Rechtsanwaltsprufung mit Auszeichnung absolviert und 2015 den Lehrgang Informations- und Medienrecht an der Universitat Wien sowie 2016 das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen.
Welche Verpflichtungen hat der Betreiber eines Online-Diskussionsforums gegenüber einer Person, die von einem Posting in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt wurde? Dieser Frage geht Franz Lippe in seiner Studie nach und richtet sein Augenmerk auf die Geltendmachung eines medienrechtlichen Entschädigungsantrags gegenüber dem Forenbetreiber. Die Anwendbarkeit des jeweiligen Haftungsausschlussregimes setzt eine exakte Prüfung voraus, ob der Forenbetreiber als Medieninhaber oder als Host-Provider zu qualifizieren ist. Bei Qualifikation des Medieninhabers auch als Host-Provider stellt sich die Frage nach einer allfälligen Kollision der Haftungsausschlussgründe.Von dieser Prüfung hängt auch die Auskunftspflicht des Forenbetreibers gegenüber dem Anspruchsteller hinsichtlich Namen und Adresse des Posters ab. Allerdings lässt die Rechts- und Faktenlage eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung des Posters kaum zu: Entweder verfügt der Forenbetreiber über die Daten nicht (oder behauptet das zumindest) oder die bekanntgegebenen Daten reichen für die Rechtsverfolgung des Posters nicht aus.Mag. (FH) Mag. Dr. Franz Lippe, LL.M., studierte Journalismus und Unternehmenskommunikation an der FH Joanneum, Graz, und Rechtswissenschaften an den Universitäten Graz, Wien und Ljubljana. Er hat 2013 die Rechtsanwaltsprüfung mit Auszeichnung absolviert und 2015 den Lehrgang Informations- und Medienrecht an der Universität Wien sowie 2016 das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen.