ISBN-13: 9783528141011 / Niemiecki / Miękka / 1972 / 224 str.
1. Rechtsbegriff Unter Recht versteht man das Recht im objektiven Sinne und das Recht im sub jektiven Sinne. a) Recht im objektiven Sinne Als Recht im objektiven Sinne bezeichnet man die Gesamtheit aller Vorschriften, die auf bestimmten Rechtsgebieten (z.B. "Recht des Burgerlichen Gesetzbuches," "Arbeitsrecht") gelten und die das Zusammenleben der Menschen regeln. Ein Mensch, der allein auf einer Insel wohnt, braucht kein Recht. Erst das Zusammenleben der Menschen macht das Vorhandensein einer Rechtsordnung, an die sich alle zu halten ha ben, notwendig. Ausser den Rechtsvorschriften, deren Beachtung allgemein erzwungen werden kann, gibt es noch andere Regeln ftir das menschliche Zusammenleben. Religiose Vorschriften, z.B. die Zehn Gebote, sind im sakularisierten (verwelt lichten) Staat kein Recht im objektiven Sinne, sondern moralische Verpflich tungen 1), d.h. Moralgebote des einzelnen Burgers. Fur den einzelnen gelten viel fach unterschiedliche Grundsatze der Sittlichkeit ). Beispielsweise halt mancher Einbrecher den Einbruchdiebstahl nicht ftir unmoralisch. Wenn bei allen Staats burgern die Moralgebote gleich verpflichtend stark waren, konnte auf viele Rechts vorschriften verzichtet werden. Allgemein stimmen aber Recht und Sittlichkeit uberein. Beispiel: Von den meisten Menschen wird ein Diebstahl fremden Gutes als unmoralisch ange sehen, auch wenn sie gar nicht wissen, dass ausgerechnet im 242 des Strafgesetzbuches fur denjenigen, der "eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen" eine Freiheitsstrafe angedroht ist. Es gibt aber auch Falle, bei denen Recht und die allgemeine Moralauffassung nicht ubereinstimmen."