ISBN-13: 9783656280309 / Niemiecki / Miękka / 2012 / 140 str.
ISBN-13: 9783656280309 / Niemiecki / Miękka / 2012 / 140 str.
Masterarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,7, Fachhochschule Bielefeld, Sprache: Deutsch, Abstract: Die sog. "Bienenstich"- Rechtsprechung aus dem Jahr 1984 hatte die Rechtslage bei Vermogensdelikten von Arbeitnehmern gegen ihren Arbeit-geber klar gestellt: "Wer klaut, der fliegt ." Eine Abmahnung ist in diesen Fallen entbehrlich, da derartige Delikte das Vertrauen des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer nachhaltig und unwiederbringlich erschuttern und somit einen "wichtigen Grund" i.S.d. 626 Abs. 1 BGB darstellen, der eine Weiterbeschaftigung unzumutbar macht. Die Geringwertigkeit des Schadens und die Umstande der Tat sind in der Folge nicht nur im Rahmen der Rechtsprechung thematisiert worden, sondern auch in der Literatur. Eine breite Diskussion uber die Einfuhrung einer Erheblichkeitsgrenze (Bagatellgrenze) fur auerordentliche Kundigungen entfachte sich in Form einer Gerechtigkeitsdebatte im Zusammenhang mit der Rechtspraxis im Strafrecht bei Bagatelldelikten und mit dem Umgang mit Managerfehlleistungen. Die neue Rechtsprechung im sog. "Emmely"- Fall hat den beinahe Absolutheitsanspruch des eine Abmahnung entbehrlich machenden Kundigungsgrundes bei Vermogensdelikten nunmehr aufgeweicht, wenn nicht sogar aufgelost. Bei der Interessenabwagung ist nunmehr der beanstandungsfreien Betriebszugehorigkeit als vertrauensbildendem Element eine groere Bedeutung beizumessen. Pointiert ausgedruckt, hat sich der Grundsatz "Wer klaut, der fliegt " in den Grundsatz "Wer sein Vertrauen aufgebraucht hat, der fliegt " gewandelt. Durch die "Emmely"- Rechtsprechung ergeben sich daruber hinaus offene Fragen, wie z.B. das Vertrauensverhaltnis entsteht und zu bemessen ist und wie der Arbeitgeber im Streitfall nachweisen kann, im Zeitpunkt der Kundigung nur ein geringes oder kein verbliebenes Vertrauen zum betroffenen Ar-beitnehmer gehabt zu haben. Es ist mithin vonnoten, Kriterien fur die Interessensabwagung nach 626 Abs. 1 BGB zu entwi