ISBN-13: 9783640747962 / Niemiecki / Miękka / 2010 / 24 str.
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,2, Duale Hochschule Baden-Wurttemberg Mannheim, fruher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Ist eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, 72a Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Die Revision gilt als mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, 72a Abs. 6 Satz 2 ArbGG. Mit der Zustellung des Beschlusses uber die Nichtzulassungsbeschwerde beginnt fur den Revisionsklager die Revisionsbegrundungsfrist zu laufen. In dieser Frist ist die Revisionsbegrundung vorzunehmen. Mit der Zustellung dieser Begrundung an den Revisionsbeklagten beginnt dessen Frist fur die Anschlussrevision nach 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Zusatzlich eingelegte Revisionen oder erfolgte Revisionsbegrundungen sind nicht massgeblich, weil eine Partei gegen ein Urteil nur einmal ein Rechtsmittel einlegen kann. Die objektive Eignung einer Stellenbewerberin ist keine Tatbestandsvoraussetzung fur einen Anspruch nach 15 Abs. 1 oder 2 in Verb. mit 6 Abs. 1 Satz 2 AGG. Die Benachteiligung des Arbeitnehmers muss aber in einer vergleichbaren Situation erfolgen, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Die Situation von Bewerbern ist nur dann vergleichbar, wenn sie objektiv fur die zu besetzende Stelle geeignet sind. Massgeblich sind dabei die Anforderungen, welche an die jeweilige Tatigkeit nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung gestellt werden. Eine zunachst erfolgte Benachteiligung entfallt nicht schon dadurch, dass sie spater korrigiert wird. Dies kann sich aber bei der Hohe einer Entschadigung nach 15 Abs. 2 AGG auswirken. Der Entschadigungsanspruch nach 15 Abs. 2 AGG setzt keinen schuldhaften Verstoss des Arbeitgebers gegen ein Benachteiligungsverbot voraus. Auch eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Personlichkeitsrechts oder eine erhebliche Benachteiligung sind nicht erforderlich. Der Grad eines etwaigen Verschuldens und die S"