ISBN-13: 9783638922876 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 68 str.
ISBN-13: 9783638922876 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 68 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 15 Punkte, Gottfried Wilhelm Leibniz Universitat Hannover, 115 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Wird ein ArbN gekundigt, so muss er nach dem Ablauf der Kundigungsfrist bzw. im Fall der fristlosen Kundigung nach deren Zugang seinen Arbeitsplatz raumen. Die Tatsache, dass er moglicherweise von der Unrechtmaigkeit der Kundigung uberzeugt ist und daher Kundigungsschutzklage erhebt, andert nichts daran, dass er erst einmal den Betrieb verlassen muss. Gewinnt er den Kundigungsschutzprozess, so gilt das Arbeitsverhaltnis als ununterbrochen fortbestehend und er kann auf seinen Arbeitsplatz zuruckkehren. Fur die Zwischenzeit ergibt sich aber das Problem, dass sich der Kundigungsschutzprozess uber Monate oder Jahre erstreckt, in denen der ArbN den Bezug zum Betrieb, den Kollegen und seiner Tatigkeit verliert, so dass sich die Trennung zu seinem Arbeitsplatz mit fortschreitender Abwesenheit verstarkt. Zwar kann der ArbN seine rechtliche Position dadurch wahren, dass er die Kundigung gerichtlich uberprufen lasst, jedoch wird er dadurch gegen die Verschlechterung seiner tatsachlichen Stellung nicht gesichert. Dem kann am wirkungsvollsten begegnet werden, indem er seinen Arbeitsplatz bis zur endgultigen Klarung der Rechtmaigkeit der Kundigung nicht verlasst, sondern seine Weiterbeschaftigung beansprucht. Der ArbN wird so im Verlauf des Verfahrens zum "Huter seines Arbeitsplatzes" und kann der tatsachlichen Verschlechterung seiner Position entgegenwirken. Fur den ArbN bestehen zwei Moglichkeiten, einen Weiterbeschaftigungsanspruch geltend zu machen: Neben dem besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschaftigungsanspruchs des 102 V BetrVG hat das BAG im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung einen allgemeinen Weiterbeschaftigungsanspruch fur die Dauer des Kundigungsrechtsstreits entwickelt, der abhangig vom Stand des Verfahrens Arbeitgeber- und Arbeitneh