ISBN-13: 9783640764129 / Niemiecki / Miękka / 2010 / 72 str.
ISBN-13: 9783640764129 / Niemiecki / Miękka / 2010 / 72 str.
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Europarecht, Volkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,1, Duale Hochschule Baden-Wurttemberg Mannheim, fruher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Mangold-Entscheidung vom 22. November 2005 des Europaischen Gerichtshofes (EuGH) ist eine wichtige Entscheidung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Das BVerfG, der EuGH und der EGMR nehmen mit Unterschieden funktional vergleichbare Rechtsschutzaufgaben wahr. Sollen kooperativ nicht gegeneinander im Rahmen eines europaischen Verfassungsverbundes tatig werden. Diese kooperative, erganzende Gerichtspraxis findet ihre Grundlage in der Europafreundlichkeit des GG. Aufgrund der vernetzten Rechtsordnungen und komplexen Zustandigkeitsvorbehalte ist die Rechtswegfrage im europaischen Mehrebenensystem nicht einfach. Das europaische Recht ist durch die Rezeption nationaler Rechtsprinzipien, insbesondere den Grundrechtsschutz gepragt. Im Mittelpunkt des komplexen Zustandigkeitsgefuges nationaler und supranationaler Organe steht auch die nationale Identitatskontrolle als Verfassungsprinzip. Damit sollen die auersten Grenzen europaischer Integration uberwacht werden. Mit der Richtlinie 1999/70/EG soll die zwischen europaischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbanden getroffene Rahmenvereinbarung uber befristete Arbeitsvertrage durchgefuhrt werden (Art. 1 der Richtlinie 1999/70/EG). Der Vereinbarung zufolge, die als Anhang Bestandteil der Richtlinie ist, gilt fur befristet beschaftigte Arbeitnehmer der Grundsatz der Nichtdiskriminierung; der Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsvertrage ist zu vermeiden. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz wurde vom deutschen Gesetzgeber im Jahr 2000 erlassen, um diese Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen. Die Richtlinie 2000/78/EG soll unter anderem Diskriminierungen aufgrund des Alters verhindern. Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG legt den Zweck des Rechtsaktes dahingehend fest, dass ein